Der Notar erhält lediglich eine gesetzlich zwingend festgeschriebene Gebühr für die Beurkundung, mit der seine gesamten beratenden Tätigkeiten abgegolten sind. Es werden also weder vorbereitende Besprechungen noch die Fertigung des Entwurfs der Urkunde im Vorfeld gesondert abgerechnet. Anders als ein Rechtsanwalt, der oftmals aufgrund einer Gebührenvereinbarung einen bestimmten Stundensatz abrechnet, ist die notarielle Beurkundungsgebühr also unabhängig vom Aufwand.
Vielleicht ist Ihnen auch nicht bekannt, dass die vorherige Einschaltung eines Rechtsanwalts vielfach nicht erforderlich ist, da der Notar ausgewiesener Spezialist auf seinem Gebiet ist und Ihnen ohne gesonderte Gebühr auch die erforderlichen Entwürfe entwickelt und zur Verfügung stellt.
Auch im übrigen müssen Sie bei den Notarkosten nicht mit unangenehmen Überraschungen rechnen, da diese in der Kostenordnung bundeseinheitlich zwingend festgeschrieben sind. Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten wird staatlich überprüft. Gerne geben wir Ihnen Auskunft über die Kosten, die bei den von Ihnen beabsichtigten Tätigkeiten konkret anfallen. Scheuen Sie sich also nicht, uns konkret hierauf anzusprechen.