Wenn weder Testament noch Erbvertrag errichtet wurden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt jedoch häufig - gerade bei Ehepaaren - zu unerwünschten Ergebnissen: Der überlebende Ehegatte wird gemeinsam mit den Kindern Erbe. Sind keine Kinder vorhanden, erbt er gemeinsam mit den Schwiegereltern. Dies führt dazu, dass der überlebende Ehegatte über das Erbe nicht frei verfügen kann, also beispielsweise ein zum Erbe gehörendes Haus nicht frei verkaufen oder belasten kann. Ist ein minderjähriges Kind Erbe geworden, so darf dessen Anteil am Grundbesitz nur mit Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht veräußert oder belastet werde
Ein eindeutiger letzter Wille vermeidet Streit unter den Erben. Mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag gehen Sie auf Nummer sicher.
Mit einem Testament bestimmen Sie alleine, wer Ihr Erbe wird. Daran sind Sie natürlich nicht gebunden: Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Sie können Ihren letzten Willen aber auch in Form eines Erbvertrages festlegen, den Sie zum Beispiel mit Ihrem Ehegatten schließen. Inhalt des Erbvertrags kann beispielsweise sein, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder benennen. Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag im Grundsatz bindend. Er kann nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners (z. B. des Ehegatten) geändert werden.
Kernpunkt einer jeden letztwilligen Verfügung ist die Beratung durch den Notar. In einem gemeinsamen Gespräch führen wir vorab Ihre Vorstellungen und Wünsche zu einer juristisch einwandfreien Regelung. Erst wenn die Regelungen Ihren Wünschen entsprechen, wird das Testament oder der Erbvertrag beurkundet.
Die Kosten einer letztwilligen Verfügung richten sich nach dem Reinwert des Vermögens. So kostet die Beurkundung eines Erbvertrags einschließlich der vorangehenden Beratung bei einem gemeinsamen Vermögen von 100.000,- € ca. 500,- €. Beachten Sie bitte, dass die notarielle Verfügung von Todes wegen einen sonst erforderlichen Erbschein entbehrlich macht. Dieser Erbschein verursacht Kosten in ähnlicher Höhe wie ein Erbvertrag oder Testament.